Die Auswahl eines geeigneten Hundefutters fällt dabei aufgrund der immensen Vielfalt der am Markt verfügbaren Produkte nicht immer ganz leicht. Für eine Orientierung werden vom Gesetzgeber allerdings klare Vorgaben gemacht, welche Informationen (per Gesetz bzw. Verordnung) auf der Deklaration gemacht werden müssen. Damit soll dem Anspruch nach einer Transparenz für alle Beteiligten Rechnung getragen werden. So stehen auf Beuteln und Packungen verschiedene Informationen, die sich einerseits aus der gesetzlichen Regelung (dem LFGB, d.h. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) ergeben, andererseits vom Hersteller aber auch freiwillig gemacht werden können. Aber auch hierfür gibt es dann wiederum genaue Vorschriften, d.h. ein Produzent darf eben nicht alles deklarieren. So ist es beispielsweise verboten, seinem Produkt eine gesundheitsfördernde Wirkung zuzusprechen, es sei denn, es handelt sich um ein Diätfuttermittel. Andererseits soll der Käufer anhand der Deklaration schnell wichtige Produktinformationen erhalten. Damit er – aber auch der zu Rate gezogene Tierarzt – dabei die Übersicht behält, sollen die Pflichtangaben für die Futtermittel zunächst näher erklärt und erst danach auf zusätzliche freiwillige Angaben der Hersteller eingegangen werden.
Futter
für Hunde
Bezeichnung des Futtermittels
Mit dieser Angabe soll eine Einordnung des Futtermittels vorgenommen werden. So muss der Hersteller von Futtermitteln für Hunde zunächst angeben, ob es sich bei dem Produkt um ein Allein- oder Ergänzungsfutter handelt. Außerdem muss angegeben werden, ob das Futter für Adulte (=ausgewachsene) Hunde, laktierende Hündinnen oder Welpen ist.
Rechts sehen Sie rechtlich vorgeschriebene Angaben der Deklaration.
Anhand der aktuellen Rechtslage ist der Hersteller von Futtermitteln für Hunde und Katzen zunächst verpflichtet, Inhaltsstoffe wie Rohasche (hiermit wird der Mineralstoffanteil im Futter gekennzeichnet), Rohprotein, Rohfett und Rohfaser anzugeben
Statt der Bezeichnung „Rohprotein“ ist der Begriff „Protein“ ausreichend, der bisher als „Rohfett“ bezeichnete Inhaltsstoff wurde durch den Begriff „Rohöle und Rohfette“ ersetzt.
Der Hersteller ist und wird auch in Zukunft aber nicht verpflichtet, den Gehalt an Energie der Futtermittel anzugeben. Dadurch wird der Tierbesitzer gezwungen, für die Ermittlung der zuzuteilenden Futtermenge den Energiegehalt zu schätzen bzw. zu berechnen (aufgrund der rechtlich nicht anzugebenden und damit häufig fehlenden Gemengeanteile nicht immer ganz einfach), oder er orientiert sich an den Fütterungshinweisen, die vom Hersteller mitunter deklariert werden.
Zudem wird der Hersteller von Futtermitteln laut Futtermittelrecht zu weiteren Angaben verpflichtet. So muss die Zusammensetzung, d.h. die einzelnen Komponenten im Futter, deklariert werden. Hierbei ist es jedoch nach der Futtermittelverordnung auch zulässig, Futtermittelgruppen (z.B. Getreide oder Pflanzliche Nebenerzeugnisse) und nicht einzelne Zutaten anzugeben. Für den Käufer ist dadurch aber nicht mehr erkenntlich, ob es sich bei dem Getreide beispielsweise um Hafer, Gerste oder Mais handelt. Im Gegensatz zu den landwirtschaftlichen Nutztieren sind hier auch nicht die prozentualen Mengenanteile anzugeben, womit für den Endverbraucher nicht ersichtlich ist, wieviel denn nun von der jeweiligen Komponente im Futter enthalten ist. Der Hersteller gibt lediglich die Reihenfolge der Komponenten anhand der Gewichtsanteile an, d.h., die Komponente, die in der Auflistung an erster Stelle genannt wird, ist anteilsmäßig auch am stärksten vertreten; die Komponente, welche das „Schlusslicht“ in der Aufzählung darstellt, ist folglich mengenmäßig am geringsten vertreten. Anhand dieser Vorgehensweise ist zumindest eine erste grobe Einschätzung möglich. Wird ein Produkt beispielsweise als „Lebertöpfchen“ ausgelobt, so ist der Anteil der Leber (Angabe in Prozent) separat oder innerhalb der Gruppenbezeichnung „Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse“ anzugeben.
Werden dem Futter Zusatzstoffe hinzugefügt, so sind diese laut Futtermittelverordnung (FMVO) klar zu formulieren. Diese Zusatzstoffe gehören zu den Gruppen Antioxidantien, Konservierungsstoffe, Spurenelemente und Vitamine. Bei den Vitaminen sind die fettlöslichen Vitamine A, D und E zu deklarieren. Anzugeben ist dabei nur der Anteil, der vom Hersteller hinzugegeben wurde. Wird hingegen kein Vitamin A deklariert, so bedeutet dies nicht, dass im Futter kein Vitamin A enthalten ist, sondern nur, dass separat kein Vitamin A „extra“ hinzugefügt wurde. Häufig enthält dann eine Einzelkomponente bereits genügend Vitamin A zur Bedarfsdeckung des Tieres (z. B. als Vorstufe in Form von b-Carotin in Möhren). Werden dem Futter Antioxidantien zugesetzt, so sind auch diese zu deklarieren. Mitunter verweist der Hersteller darauf, dass sein Mischfutter speziell mit „natürlichen Antioxidantien“ produziert wurde bzw. dass das Produkt frei von „synthetischen Konservierungsstoffen“ sei. In diesen Fällen wurde dann zumeist mit Vitamin E gearbeitet, welches dann aber auch entsprechend der chemischen Verbindung anzugeben ist (z.B. Gehalt an alpha-Tocopherolacetat). Neben den eingesetzten Mengen pro kg Futter muss der Hersteller bei den Vitaminen zusätzlich das Mindesthaltbarkeitsdatum angeben, welches sich dann auf das gesamte Futter bezieht (z.B. „aufgrund der Vitamine und/oder Zusatzstoffe haltbar bis…..“). Mitunter ist auf den Verpackungen statt des Hinweises „mit Antioxidans“, „mit Farbstoff“ oder „konserviert mit“ auch nur der Vermerk „mit EG-Zusatzstoff/en“ angeführt. Laut Gesetz ist alternativ für Antioxidantien, färbende Stoffe und Konservierungsmittel alternativ auch die Angabe „mit EG-Zusatzstoffen“ erlaubt. In diesem Fall muss aber derjenige, welcher das Futter in den Verkehr bringt, dem Endverbraucher auf Anfrage alle erforderlichen Informationen (z.B. Bezeichnung des verwendeten Zusatzstoffes) geben.
Zudem sind auf der Verpackung das Herstellungs- bzw. das Mindesthaltbarkeitsdatum (mit Angaben zum Tag, Monat und Jahr) anzugeben, welches alle deklarierten Inhaltsstoffe umfasst. Zusätzlich müssen auf jeder Packung die Nettogewichtsangabe (kg) sowie der Firmenname und der Sitz des Herstellers vermerkt sein. Mit der neuen Gesetzgebung ist auch die Email-Adresse des Produzenten erforderlich.
Kalkulation des Energiegehaltes
Wird der Energiegehalt des Futters (ME = umsetzbare Energie) nicht angegeben, kann dieser anhand der deklarierten Rohnährstoffgehalte kalkuliert werden. Hierfür sind folgende Rechenschritte zu machen, die sich aber auch recht schnell über die Erstellung eines Excel-Datenblattes durchführen lassen.
1. Berechnung des Gehaltes an Bruttoenergie (GE)
GE (MJ/100 g) = 0,02385 * Rp + 0,03934 * Rfe + 0,01717 * NfE + 0,01717 * Rfa
Dabei stehen Rp für Rohprotein, Rfe für Rohfett und Rfa für Rohfaser. Die N-freien Extraktstoffe (NfE) sind nicht der Deklaration zu entnehmen, sie können aber berechnet werden: Trockensubstanz – Ra – Rp – Rfe – Rfa
Die Trockensubstanz (TS) ergibt sich aus der Differenz der Feuchte zu 100. Wird beispielsweise ein Feuchtegehalt von 80 % deklariert, beträgt der Trockensubstanzgehalt 20 %. Wird auf einem Futter keine Feuchte deklariert – dies ist futtermittelrechtlich erlaubt, wenn der Feuchtegehalt nicht höher als 14% ist – so unterstellt man einen TS-Gehalt von 86%.
2. Schätzung der Verdaulichkeit der Bruttoenergie (GE) anhand des Rfa-Gehaltes
Hund: sV* GE (%) = 91,2 – 1,43 Rfa (% TS) * scheinbare Verdaulichkeit
Katze: sV* GE (%) = 87,9 – 0,88 Rfa (% TS)
Dabei ist in die Formel der Rfa-Gehalt des Futters bezogen auf die Trockensubstanz einzugeben (d.h. es wird dabei unterstellt, dass das Futter zu 100% trocken ist). Ist der Rfa-Gehalt in einem Futter beispielsweise mit 2,5% deklariert und beträgt der TS-Gehalt 80 % (bei einem Feuchtegehalt von 20%), so würde der Rfa-Gehalt in 100 % Trockensubstanz entsprechend 3,125 % betragen (und entsprechend in die Formel eingesetzt).
3. Berechnung der verdaulichen Energie (DE)
DE = GE * sV GE (%) / 100
Hier wird die Bruttoenergie (GE) aus Schritt 1 mit der scheinbaren Verdaulichkeit der Bruttoenergie (sV GE) multipliziert und durch 100 geteilt.
4. Berechnung der umsetzbaren Energie (ME)
Hund: ME (MJ/100 g) = DE – 0,00434 * Rp
Katze: ME (MJ/100 g) = DE – 0,0031 * Rp
Zur Verdeutlichung der Vorgehensweise sollen die Schritte exemplarisch an einem Beispiel durchgeführt werden:
Beispiel: Feuchtalleinfutter („Dosenfutter“) für einen Hund
Analytische Bestandteile: | Feuchte 80 %, Rohprotein 7%, Rohfett 6%, Rohasche 2%, Rohfaser 0,6%NfE = TS – Ra – Rp – Rfe – Rfa = 20 – 2 – 7 – 6 – 0,6 = 4,4 |
GE (MJ/100 g) = 0,02385 * Rp + 0,03934 * Rfe + 0,01717 * NfE + 0,01717 * Rfa
hier: GE (MJ/100 g) = 0,02385 * 7 + 0,03937 * 6 + 0,01717 * 4,4 + 0,01717 * 0,6
= 0,489 MJ GE/100 g
Hund: sV GE (%) = 91,2 – 1,43 Rfa (% TS)
hier: Rohfaser 0,6 % bei 80 % Feuchte, d.h. bei 20 % TS
entspricht 3 % Rohfaser bei 100 % TS
→ sV GE (%) = 91,2 – 1,43 * 3
= 86,9
DE = GE * sV GE / 100
hier: DE (MJ/100 g) = 0,489 MJ GE * 86,9 / 100
= 0,425 MJ
Hund: ME (MJ/100 g) = DE – 0,00434 * Rp
hier: ME (MJ/100 g) = 0,425 – 0,030
= 0,395
Fazit
Anhand der Deklaration kann der Tierbesitzer, aber auch der Tierarzt im Rahmen der Fütterungsberatung eine Einschätzung von Mischfuttermitteln vornehmen. So ist beispielsweise anhand der chemischen Zusammensetzung zu beurteilen, ob der Bedarf des Tieres durch Angebot des Mischfutters gedeckt wird bzw. ob evtl. noch Ergänzungen (z.B. in Form von Faser) erforderlich sind. Um einen Vergleich zwischen Feucht- und Trockenfuttermitteln vornehmen zu können, sind die Produkte auf Trockensubstanz umzurechnen (Angaben der Deklaration beziehen sich auf die ursprüngliche Substanz, (d.h. Frischmasse). Der Tierarzt kann zudem über die Angabe der Inhaltsstoffe des Futters dessen Energiegehalt kalkulieren und somit eine exakte Empfehlung zur anzubietenden Futtermenge geben.
Wie Sie sehen, liefert die Deklaration eines Futtermittels viele wichtige Informationen. Ihnen war das alles zu kompliziert?
Gerne helfe ich Ihnen bei der Auswahl des richtigen Alleinfutters für Ihren Hund bzw. nehme eine Bewertung des aktuellen Futters vor.